Mit der Stiftergemeinschaft gibt die Sparkasse Hohenlohekreis den Bürgerinnen und Bürgern im Hohenlohekreis ein Instrument an die Hand, sich als Stifter dauerhaft gemeinnützig zu engagieren.
Denn die Stiftungsbeiträge können steuerlich geltend gemacht werden und die Berücksichtigung als Sonderausgabe bei der Einkommenssteuererklärung ist möglich.
Außerdem fällt für die Stiftung keine Schenkungs-, Erbschafts- oder Ertragssteuer an.
Fragen und Antworten
Die ältesten Stiftungen in Deutschland sind über 1000 Jahre alt. Gründe für diese Langlebigkeit gibt es viele. Der wichtigste besteht in dem Gebot zum Vermögenserhalt: Stiftungen müssen das ihnen anvertraute Vermögen dauerhaft bewahren. Der Stiftungszweck wird allein mit den Erträgen verwirklicht, die mit dem Vermögen erwirtschaftet werden.
Beispiel: Sie stiften 50.000 Euro. Die Stiftergemeinschaft der Sparkasse Hohenlohekreis legt diesen Betrag dauerhaft an und erhält ihn. Die Erträge, die mit diesem Vermögen erwirtschaftet werden, stehen dann der Organisation Ihrer Wahl zur Verfügung, immer wieder und jedes Jahr aufs Neue.
Die Einrichtung eines Stiftungsfonds ist ohne großen Aufwand möglich. Gemeinsam mit unserem Stiftungs-Spezialisten besprechen Sie alle Einzelheiten und Wünsche für Ihren Stiftungsfonds, die im sogenannten Zustiftungsvertrag festgehalten werden. Im Anschluss wird das Stiftungskapital an die Stiftergemeinschaft Tauberfranken der Sparkasse Tauberfranken überwiesen.
Ja, die Stiftergemeinschaft der Sparkasse Hohenlohekreis hat die für Stiftungen allgemein geltenden Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung der Stiftungsmittel und des Werterhalts des Stiftungsvermögens zu beachten.
Sie entscheiden selbst, welche steuerbegünstigte Einrichtung gefördert werden soll. Aus den Erträgen der Vermögensanlage wird dann der Stiftungszweck dauerhaft verfolgt.
Hier einige beispielhafte Stiftungszwecke:
Die Stiftergemeinschaft der Sparkasse Hohenlohekreis ist als steuerbegünstigt anerkannt.
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